Satzung

Geschäftsstelle:
24229 Dänischenhagen
Vereinsregister:
AG Kiel VR Nr. 863 EC

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
Handels- und Gewerbeverein Dänischenhagen e.V.
Er soll in das Vereinsregister als eingetragener Verein aufgenommen werden.
2. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Dänischenhagen
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2

Ziel des Vereins

1. Ziel des Vereins ist es, die Attraktivität der Gemeinde Dänischenhagen zu erhöhen
und das Wirtschaftsleben zu fördern.
2. Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch
2.1. den Verein als eine überparteiliche Interessenvertretung des Mittelstandes
2.2. Werbemaßnahmen und Veranstaltungen unterschiedlicher Art
2.3. Zusammenarbeit mit gleichartig ausgerichteten Organisationen
2.4. Koordinierung der verschiedenen Interessen des Mittelstandes

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§3

Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
a) Ordentliches Mitglied kann vor allem jede natürliche und juristische Person des Mittelstandes werden, die im Dänischenhagener Amtsbezirk tätig ist. Zum Mittelstand gehören auch alle Firmen, Handwerker und Selbständigen.

Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand – soweit vorhanden dessen Aufnahmeausschuß. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
b) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um das Dänischenhagener Wirtschaftsleben oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedschaftsrechte, sind aber von der Zahlung der Mitgliedschaftsbeiträge befreit.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und dem Vorstand spätestens bis zum 30. September zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Ein Mitglied, das länger als 3 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich unter Fristsetzung an die fällige Zahlung erinnert. Erfolgt innerhalb der Frist keine Zahlung, kann das Mitglied durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, daß die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluß bindend entscheidet. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig.<

§4

Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§5

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§6

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vier Wochen vorher einzuladen sind. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in einer von dem Verein herausgegebenen Zeitschrift oder durch das Amtsblatt erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Satzungsänderungen,
2. die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
4. die Wahl von Ausschüssen,
5. die endgültige Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes,
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
7. der Beschluß über die Auflösung des Vereins,
8. die Wahl des 1. und 2. Kassenprüfers. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Bei der Gründungswahl wird der 1. Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Danach wird auch dieser für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes und des Zwecks beantragen oder das Interesse des Vereins dies verlangt.

Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder, die zusammen mindestens 1/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren sollen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungsart wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung erfolgt aber dann, wenn 1/3 der in der Versammlung vertretenen Stimmen dies verlangen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Auf die Anberaumung einer alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung kann verzichtet werden. Für diesen Fall ist auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären (§32 II BGB). Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können vom Versammlungsleiter zugelassen werden. Über die Zulassung der Presse und der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

§7

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, einem Kassenführer, einem Schriftführer und einem Beisitzer. Es können weitere Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei der Gründungswahl werden ein Stellvertreter und der Kassenwart für die Dauer von einem Jahr gewählt. Danach werden auch diese Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§8

Arbeitskreise

1. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Arbeitskreise einrichten.
2. Jeder Arbeitskreis hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu beraten und zu unterstützen. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Die Mitglieder sollten über besondere Kenntnisse hinsichtlich des Vereinszwecks verfügen.

Liquidation

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren, und zwar in dem in §7 näher bezeichneten Vertreterverhältnis.
Das Vereinsvermögen erhält die politische Gemeinde Dänischenhagen mit der Auflage, es entsprechend dem Zweck des Vereins zu verwenden. Das Vereinsvermögen erhält die politische Gemeinde Dänischenhagen mit der Auflage, es entsprechend dem Zweck des Vereins zu verwenden.